{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-259_2014-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10269", "Checksum": "d25fc3b5566b562dfc4b1f744f5e0eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 259", "2014 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.01.2014 5V 13 259 (2014 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind vom zuständigen Staat stets so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Werden die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten \"gleichgestellten Zeiten\" infolge Krankheit nach dessen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt, so müssen diese Beitragszeiten von der hiesigen zuständigen Arbeitslosenkasse angerechnet werden. | Art. 1 GVO 883/2004, Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004; Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:51", "Checksum": "247c428e1713227c8fff67a593ebc481", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.01.2014 5V 13 259 (2014 III Nr. 1)\nRegeste:\nDie in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind vom zuständigen Staat stets so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Werden die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten \"gleichgestellten Zeiten\" infolge Krankheit nach dessen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt, so müssen diese Beitragszeiten von der hiesigen zuständigen Arbeitslosenkasse angerechnet werden. | Art. 1 GVO 883/2004, Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004; Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n 31. Dezember 2010, welche 21 Kalendertage ausmacht, sowie die Beitragszeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011, mithin vier Beitragsmonate, anzurechnen. Hinsichtlich der infolge Krankheit angerechneten fiktiven Beiträge (d.h. der Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten) geht aus dem Kontoauszug des INPS hervor, dass während der Arbeitsunfähigkeitsperiode vom 7. März 2011 bis 26. April 2011 der Beschwerdeführerin 51 Beitragstage, vom 3. Januar 2011 bis 18. Januar 2011 jeweils 16 Beitragstage sowie vom 13. Februar 2012 bis 28. Februar 2012 ganze 45 Beitragstage angerechnet wurden. Dies ergibt insgesamt 112 fiktive Beitragstage, mithin drei Beitragsmonate und 22 Kalendertage, welche ebenfalls als anzurechnende Versicherungszeiten zu gelten haben (vgl. zur Berechnung E. 3.5 vorstehend). Zusätzlich zu der in der Schweiz ausgewiesenen fünfmonatigen beitragspflichten Beschäftigung ergibt dies somit eine geleistete Beitragszeit von insgesamt 13 Monate und 13 Kalendertage (5 Monate + 4 Monate + 3 Monate + ([21 Tage + 22 Tage =] 1 Monat und 13 Tage). Demnach vermag die Beschwerdeführerin unter der Berücksichtigung der bescheinigten ausländischen Versicherungszeiten die gesetzlich festgelegte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen (Art. 13 AVIG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist vom 11. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2012 insgesamt anzurechnende Versicherungszeiten von mindestens zwölf Monaten vorzuweisen vermag. Entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid ist die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG vorliegend somit erfüllt, weshalb der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Erfolg beschieden ist. Ob dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultiert, kann aufgrund der Akten letztlich jedoch nicht ermittelt werden. Die Sache ist somit an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie Abklärungen betreffend den übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG treffe und hiernach neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheide. Insbesondere wird sie dabei zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz offenbar per 30. April 2013 verlassen und sich von der hiesigen Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat. Entsprechend ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich am 8. Mai 2013 erneut bei der Arbeitslosenversicherung in Italien registriert hat. Mithin gilt es abzuklären, ob mit dem in Art. 64 GVO 883/2004 vorgesehenen Export von Leistungen die Wohnortklausel bzw. die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG aufgehoben werden kann. |"}