{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-259_2014-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10269", "Checksum": "d25fc3b5566b562dfc4b1f744f5e0eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 259", "2014 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.01.2014 5V 13 259 (2014 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind vom zuständigen Staat stets so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. 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Werden die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten \"gleichgestellten Zeiten\" infolge Krankheit nach dessen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt, so müssen diese Beitragszeiten von der hiesigen zuständigen Arbeitslosenkasse angerechnet werden. | Art. 1 GVO 883/2004, Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004; Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n Regeln, insbesondere der GVO Nr. 883/2004, ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. 5.2. Die Beschwerdeführerin war bis zum am 1. April 2012 erfolgten Zuzug in die Schweiz in ihrem Heimatland Italien wohnhaft und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die während der relevanten Rahmenfrist in Italien geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden müssten. Zu deren Nachweis hat sie der zuständigen Arbeitslosenkasse ein PD U1 eingereicht, welches gemäss dem darauf angebrachten Stempel von der italienischen Rentenversicherung, dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS), handschriftlich ausgefüllt wurde sowie auf den 8. März 2013 datiert ist. In Bezug auf die geleisteten Versicherungszeiten geht aus dem Formular selber zwar keine Information hervor, jedoch findet sich unter der massgeblichen Ziff. 2 ein Verweis auf den beigelegten Kontoauszug des INPS. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde sodann ein weiteres, maschinell ausgefülltes PD U1, datierend vom 14. Oktober 2013, eingereicht. Im Gegensatz zum ersten U1-Formular ist auf diesem jedoch weder das Feld mit den Kontaktdaten des ausstellenden Trägers ausgefüllt noch dessen Stempel ersichtlich. Es finden sich darauf lediglich zwei unleserliche Unterschriften. 5.2.1. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten ist den beiden PD U1 sowie dem Kontoauszug des INPS übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (11.12.2010-10.12.2012) bis zum 31. Dezember 2010 (ab 28.8.2010) sowie vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 als landwirtschaftliche Tagelöhnerin (agricolo giornaliero) angestellt war und entsprechend Beiträge geleistet hat. Die beitragspflichtigen Tätigkeiten werden im PD U1 unter Ziff. 2.1.1 aufgeführt bzw. es findet sich unter Ziff. 2.1.1 ein Verweis auf den Kontoauszug des INPS, weshalb damit eindeutig ausländische Versicherungszeiten bescheinigt sind. Diese sind – entgegen der Ansicht der Arbeitslosenkasse – für die Erfüllung der Beitragszeit und die Ermittlung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen (vgl. KS ALE 883 Rz. E33). 5.2.2. Dem Kontoauszug des INPS ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 7. März 2011 bis zum 26. April 2011 (51 Beitragstage), vom 3. Januar 2012 bis zum 18. Januar 2012 (16 Beitragstage) sowie vom 13. Februar 2012 bis zum 28. März 2012 (45 Beitragstage) arbeitsunfähig war. Im ersten eingereichten PD U1 werden die Arbeitsunfähigkeitsperioden gar nicht aufgeführt bzw. das entsprechende Feld ist im Formular durchgestrichen. Im später aufgelegten PD U1 werden dieselben Krankheitsperioden unter Ziff. 2.1.4 aufgeführt, und zwar unter \"Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten\". In Nachachtung von Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004 gelten gemäss KS ALE 883 Rz. A65 ff. die gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind, ebenfalls als Versicherungszeiten. Dem entsprechend sind sie für die Erfüllung der Beitragszeit zu berücksichtigen. Nach italienischem Recht gibt es neben den tatsächlich geleisteten Beiträgen auch sogenannte fiktive Beiträge (contributi figurativi), welche der versicherten Person von der INPS für diejenigen Zeiträume gutgeschrieben werden, an denen sie eine Unterbrechung oder eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit erfährt und als Konsequenz weder Beiträge seitens eines Arbeitgebers noch der versicherten Person selber geleistet werden. Die versicherte Person hat Anspruch auf die fiktiven Beiträge unter anderem auch im Krankheitsfall. Vorausgesetzt ist hierbei, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sieben Tage andauert und dass die versicherte Person vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mindesten einen Wochenbeitrag geleistet hat (vgl. http://www.inps.it/docallegati/mig/doc/pubblicazioni/opuscoli/contributifigurativi.pdf). Demnach steht fest, dass die als gleichgestellte Zeiten aufgeführten Arbeitsunfähigkeitsperioden gemäss italienischem Recht als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten und für ein Fortbestehen des Leistungsanspruchs im Sinn von Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004 sorgen (vgl. zum Ganzen Eichenhofer, a.a.O., N 252). Entsprechend werden die Arbeitsunfähigkeitsperioden im Kontoauszug des INPS auch als \"contributi utili\", mithin als \"nutzbare Beiträge\", aufgeführt. Namentlich weil für Versicherungszeiten das Gebot der Zusammenrechnung strikt gilt, müssen diese vorliegend in der relevanten Rahmenfrist für die Beiträge ebenfalls Berücksichtigung finden (vgl. KS ALE 883 Rz. E18). 5.3. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die in Italien während der relevanten Rahmenfrist ausgeübte und beitragspflichtige Erwerbstätigkeit sowie die der Versicherungszeit gleichgestellte Zeiten infolge Krankheit für die Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG angerechnet werden müssen. Insbesondere ist vorliegend die in Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 festgehaltene Voraussetzung erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Gesuch um Arbeitslosenentschädigung auch in der Schweiz einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Insofern ist ihr die geleistete Beitragszeit vom 11. Dezember 2010 bis zum"}