{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-259_2014-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10269", "Checksum": "d25fc3b5566b562dfc4b1f744f5e0eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 259", "2014 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.01.2014 5V 13 259 (2014 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind vom zuständigen Staat stets so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. 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Werden die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten \"gleichgestellten Zeiten\" infolge Krankheit nach dessen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt, so müssen diese Beitragszeiten von der hiesigen zuständigen Arbeitslosenkasse angerechnet werden. | Art. 1 GVO 883/2004, Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004; Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n versicherte Person hat das PD U1 der Arbeitslosenkasse vorzulegen, bei welcher sie ihren Anspruch geltend macht (KS ALE 883 Rz. E26). Werden Zeiten weder als Versicherungs- noch als Beschäftigungs- oder gleichgestellte Zeiten bescheinigt, sind sie vom zusammenrechnenden Staat nicht zu berücksichtigen und folglich auch nicht zu totalisieren. 3.4. Nach nationalem Recht besteht eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. 3.5. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Während die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die Bestimmung des Beitragsmonats gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an, und für eine arbeitnehmende Person, die in einem sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnis steht, gilt jeder Kalendermonat, in dem sie auch nur an einem einzigen Tag Arbeit leistet, bereits als Beitragsmonat. Der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV ist demgemäss auf angebrochene Monate beschränkt, also auf Konstellationen, in denen ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE 121 V 165 E. 2c/bb). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 11. Dezember 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die relevante zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit somit vom 11. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2012. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausweisen müsste, um die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. 4.2. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Rahmenfrist vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 als Hilfsköchin im Restaurant B in X tätig war, was unbestritten ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz lediglich eine Beitragszeit von fünf Monaten vorweisen kann und insofern die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 13 AVIG nicht zu erfüllen vermag. Sodann kann sich die Beschwerdeführerin auch auf keinen Befreiungstatbestand von Art. 14 AVIG berufen. Soweit sie geltend macht, dass sie während der relevanten Rahmenfrist jeweils über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei (7.3.2011-26.4.2011; 3.1.2012-18.1.2012; 13.2.2012-28.3.2012), ist darauf hinzuweisen, dass eine Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG lediglich dann zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führt, wenn die versicherte Person innerhalb der relevanten Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist und die Beitragszeit aufgrund der Krankheit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch die Krankheit an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei einer kürzeren Verhinderung wäre der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit geblieben, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BGer-Urteil C 123/06 vom 13.7.2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ist bei der Beschwerdeführerin zweifellos nicht der Fall, zumal die geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitsperioden zusammengezählt lediglich rund vier Monate ausmachen. Demnach kann bereits aus diesem Grund Art. 14 AVIG hier nicht zur Anwendung gelangen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob aus dem FZA und den gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftlichen"}