{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-259_2014-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10269", "Checksum": "d25fc3b5566b562dfc4b1f744f5e0eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 259", "2014 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.01.2014 5V 13 259 (2014 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind vom zuständigen Staat stets so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. 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Werden die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten \"gleichgestellten Zeiten\" infolge Krankheit nach dessen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt, so müssen diese Beitragszeiten von der hiesigen zuständigen Arbeitslosenkasse angerechnet werden. | Art. 1 GVO 883/2004, Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004; Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n erworbenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, N 231). Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geht aus Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004 Folgendes hervor: Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, hat die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ferner beinhaltet Art. 61 Abs. 2 GVO 883/2004 den Grundsatz, dass an das Land anzuknüpfen ist, in welchem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. So muss ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, welcher in der Schweiz Arbeitslosenentschädigungen beansprucht, vorgängig eine der Beitragspflicht in der Schweiz unterworfene Stelle innegehabt haben, bevor er sich, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitragszeit gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen kann (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl. 2013, S. 23; Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, 5. Aufl. 2013, N 251). 3.3.2. In diesem Sinn sind die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vom \"zusammenrechnenden\" zuständigen Staat stets zu berücksichtigen. Zuständig ist dabei der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitslose unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit durch unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt hat (vgl. analog zur früher geltenden Verordnung Nr. 1408/71 BGer-Urteil C 25/06 vom 6.6.2007 E. 3.1 mit Bezug auf BGE 133 V 137 E. 6.2). Dominierende Prinzipien sind das Beschäftigungslandprinzip und das Prinzip der alleinigen Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats (vgl. Schulte, Die neue Europäische Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der Verordnungen ([EG] Nrn. 883/04 und 987/09, in: SZS 2012 S. 143 ff., S. 161). Beschäftigungszeiten sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Recht des zusammenrechnenden Staats als Versicherungszeiten gegolten hätten, wären sie nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Es wird somit zwischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten unterschieden. 3.3.3. Als Versicherungszeiten gelten Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art. 1 lit. t GVO 883/2004). Der Begriff Versicherungszeiten umfasst somit: - Zeiten, während derer Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden (sog. Beitragszeiten); - Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (während derer keine Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden), die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten, d.h. Zeiten, während derer die Deckung durch ein ALV-Versicherungssystem gewährleistet ist; - gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 1 lit. u GVO 883/2004 sind dagegen Zeiten der Arbeitstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, nicht als Zeiten gelten, die einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen (vgl. KS ALE 883 Rz. A66). Nach schweizerischem Recht entsprechen Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten den als Beitragszeiten qualifizierten Tatbeständen gemäss Art. 13 AVIG. 3.3.4. Die in einem EU-Staat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit sowie sonstige leistungsrelevante Sachverhalte werden von diesem Staat mittels dem von der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaffenen Formular PD (\"Portable Documents\") U1 bescheinigt (KS ALE 883 Rz. B61). Die"}