{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-259_2014-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10269", "Checksum": "d25fc3b5566b562dfc4b1f744f5e0eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 259", "2014 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.01.2014 5V 13 259 (2014 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind vom zuständigen Staat stets so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. 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Werden die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten \"gleichgestellten Zeiten\" infolge Krankheit nach dessen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt, so müssen diese Beitragszeiten von der hiesigen zuständigen Arbeitslosenkasse angerechnet werden. | Art. 1 GVO 883/2004, Art. 61 Abs. 1 GVO 883/2004; Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 13 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 11 AVIV. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1966 geborene A, italienische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EG/EFTA bis 29. September 2013, arbeitete vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 als Hilfsköchin im Restaurant B in X. Ebenfalls seit dem 1. Juli 2012 ging sie zudem stundenweise einer Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin bei der C GmbH in Y nach. A meldete sich am 11. Dezember 2012 zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Dezember 2012 wegen Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen (Mindestbeitragszeit von 12 Monaten) ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013 ab. Aus den Erwägungen: 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Insbesondere gilt es zu beurteilen, ob ihr die allfälligen, in Italien geleisteten Beitragszeiten angerechnet werden können. 3. 3.1. In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EU) und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (\"Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung [GVO 883/2004]; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung [DVO 883/2004]; SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGer-Urteil 8C_455/2011 vom 4.5.2012 E. 2.1). Sie treten damit an Stelle der bis dahin geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und dessen Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972. 3.2. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen der GOV 883/2004 geht aus deren Art. 87 Abs. 1 hervor, dass die Verordnung keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung begründet. Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach der Verordnung werden jedoch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind (Art. 87 Abs. 1 GOV 883/2004). Entsprechend ist dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, KS ALE 883, Rz. B42, zu entnehmen, dass bei der Festlegung von Rechten und Pflichten der versicherten Person deren Antrag für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend ist. Beantragt die versicherte Person Leistungen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der GVO, so erfolgt die Beurteilung und Gewährung der Leistung nach der GVO 883/2004. Da sich die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet und ab dem 11. Dezember 2012 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat (Gesuch vom 17.12.2012), hat sie damit Leistungen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der GVO 883/2004 beantragt. Demnach ist die Anwendung des Abkommens im vorliegenden Fall sowohl in zeitlicher, als auch in persönlicher (Art. 2 Abs. 1 GVO 883/2004) und sachlicher Hinsicht (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO 883/2004) zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und damit Bürgerin eines Mitgliedsstaats. Das erforderliche grenzüberschreitende Element ist darüber hinaus vorliegend aufgrund der Tatsache gegeben, dass sie, nachdem sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort gearbeitet hat, ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt und einen Anspruch auf Sozialleistungen gemäss der schweizerischen Rechtsordnung geltend gemacht hat (vgl. auch BGE 133 V 161 E. 5, 132 V 423 E. 6.4.1). Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der GVO und DVO 883/2004 eine unmittelbare Wirkung in der Schweiz zukommt und sie den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften übergeordnet sind (KS ALE 883 Rz. B11; BGE 133 V 367). 3.3. 3.3.1. Tragendes Prinzip des Freizügigkeitsrechts der EU ist die Totalisierung der in verschiedenen Mitgliedstaaten"}