Nachdem die vorangehende vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge der Kardiomyopathie bis 4. Mai 2011 bestanden hat, hat die entsprechende Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente infolge der nun psychiatrisch bedingten Einschränkungen daher ab August 2011 zu erfolgen. 8. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2010 bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2011 auf eine halbe Invalidenrente hat. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und sie ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. |