Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus (BGer-Urteile 8C_94/2013 vom 8.7.2013 E. 4.1 und 8C_670/2011 vom 10.2.2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Nachdem die vorangehende vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge der Kardiomyopathie bis 4. Mai 2011 bestanden hat, hat die entsprechende Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente infolge der nun psychiatrisch bedingten Einschränkungen daher ab August 2011 zu erfolgen.