88a Abs. 1 Satz 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu beachten, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist laut Satz 2 derselben Bestimmung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus (BGer-Urteile 8C_94/2013 vom 8.7.2013 E. 4.1 und 8C_670/2011 vom 10.2.2012 E. 5.1 mit Hinweisen).