Insgesamt ergibt sich bezogen auf das Jahr 2011 demnach bei einem Valideneinkommen von Fr. 43'542.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 19'249.40 ein Invaliditätsgrad von rund 56 %. Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 7.3.6. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu beachten, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.