Immerhin wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit in der Regel vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (BGer-Urteil 8C_548/2010 vom 23.12.2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Gemäss der LSE 2004 Tabelle T6*, Anforderungsniveau 4, erzielten Männer in Teilzeittätigkeiten zwischen 25 % und 49 % im Vergleich zu voll erwerbstätigen Männern (>= 90 %) einen um rund 18 % reduzierten Verdienst.