Die bereits über 10-jährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist vorliegend zudem ohnehin nicht als invaliditätsbedingt zu berücksichtigen, hätte der Beschwerdeführer doch nach den Schulteroperationen in den Jahren 2002 und 2003 schon längst wieder zu 100 % in einer Verweistätigkeit arbeiten können. Zu beachten ist im Weiteren, dass die geltend gemachten eingeschränkten Sprachenkenntnisse und der Aufenthaltsstatus nebst der fehlenden Ausbildung der Grund dafür gewesen sein dürften, dass der Beschwerdeführer bereits ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte.