Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich noch leichte Tätigkeiten verrichten kann, ist für sich allein im Übrigen aber noch kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (BGer-Urteil 8C_870/2011 vom 24.8.2012 E. 4.1 mit Hinweis). Auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird auch davon ausgegangen, dass dieser auch für ältere Arbeitnehmer grundsätzlich genügend Arbeitsmöglichkeiten bereithält.