Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen bezogen auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leichten Tätigkeiten, die nicht über Schulterhöhe ausgeübt werden sollen, nicht von einer faktischen Einarmigkeit die Rede sein kann. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich noch leichte Tätigkeiten verrichten kann, ist für sich allein im Übrigen aber noch kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (BGer-Urteil 8C_870/2011 vom 24.8.2012 E. 4.1 mit Hinweis).