Weiter verweist er darauf, dass er infolge seiner reduzierten Belastbarkeit nur noch körperlich leichte Arbeiten ausüben könne. Lohnmindernd würden sich auch seine eingeschränkten Sprachkenntnisse auswirken. Auch seine psychische Erkrankung vermindere seine Verdienstmöglichkeiten, ebenso wie schliesslich der Aufenthaltsstatus. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen bezogen auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leichten Tätigkeiten, die nicht über Schulterhöhe ausgeübt werden sollen, nicht von einer faktischen Einarmigkeit die Rede sein kann.