5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer will vorliegend den maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % angerechnet haben. Er verweist darauf, dass die rechte Schulter bleibend geschädigt sei und er daher den rechten Arm kaum mehr bewege. Auch an der linken Schulter bestehe ein Impingement. Damit sei die Belastbarkeit der Arme stark reduziert. Er sei zudem bereits über 50-jährig, sodass er kaum mehr eine Stelle finden werde, zumal er praktisch seit zehn Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen sei. Im Weiteren könne er nur noch Teilzeit (60 %) arbeiten. Weiter verweist er darauf, dass er infolge seiner reduzierten Belastbarkeit nur noch körperlich leichte Arbeiten ausüben könne.