Zu parallelisieren ist er indes nur insoweit, als die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 304 E. 6.1.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen sei stark unterdurchschnittlich gewesen. Er sei gelernter Schweisser und habe im Hotel B während mehr als 20 Jahren als Hausmeister gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er nach dieser langen Arbeitszeit eine Tätigkeit ausgeübt habe, bei der selbständig und qualifiziert habe vorgegangen werden müssen.