Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der tatsächlich erzielte Verdienst dann deutlich unterdurchschnittlich und Anlass zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Zu parallelisieren ist er indes nur insoweit, als die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 304 E. 6.1.3).