Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex 2010 = 100,0; 2011 = 101,0) ergibt dies einen Betrag von Fr. 61'766.10. 7.3.3. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte.