Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die oder der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_194/2008 vom 16.9.2008 E. 4.1). Als Valideneinkommen ist die IV-Stelle in den früheren Berechnungen von einem monatlichen Lohn von Fr. 4'100.-- ausgegangen, den der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Hotels B als Hausangestellter/Portier im Jahr 2004 erzielt hätte. Damit würde sich ein Jahreseinkommen von Fr. 49'200.-- (bezogen auf 2004) ergeben.