88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, vorliegend nicht zur Anwendung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (BGer-Urteil 8C_690/2012 vom 4.3.2013 E. 3.2). Demgemäss hat der Beschwerdeführer vielmehr nach Art. 28 und 29 IVG bereits ab 1. November 2010 – und nicht erst ab 1. Februar 2011 – vorübergehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.