Damit muss es denn auch – insbesondere angesichts des ohnehin verhältnismässig tiefen Valideneinkommens (siehe dazu nachfolgende E. 7.3) – sein Bewenden haben. 7.2. Unbestritten und ohne Weiteres klar ist auch, dass aufgrund der ab November 2010 festgestellten vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kommt indessen Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;