Dazu sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der strittigen Verfügung zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). 7.1. Dass bis zur gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers infolge der im Jahr 2010 aufgetretenen Kardiomyopathie noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorgelegen hat, da bis dahin noch von einer vollzeitigen Erwerbsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.