Ab Juni 2011 verbleibt schliesslich gemäss psychiatrischer Beurteilung von Dr. C auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. 7. Ausgehend von diesem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist im Folgenden der Invaliditätsgrad festzustellen. Rechtsprechungsgemäss sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (BGE 128 V 174). Dazu sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der strittigen Verfügung zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).