6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit: Seit dem Auftreten der Schulterproblematik mit dreimaliger Operation in den Jahren 2002 und 2003 ist dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Hausangestellter/Portier im Hotel B nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne kniegelenksbelastende Bewegungsmuster sowie unter Berücksichtigung der intermittierenden Wirbelsäulenproblematik wäre er jedoch gestützt auf die orthopädische Beurteilung von Dr. D bis November 2011 ohne wesentliche Unterbrechung zu 100 % arbeitsfähig gewesen.