Bereits damals hat ja durchaus eine gesamtheitliche schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht stattgefunden. Auf die ursprüngliche Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit von 60 % ist unter diesen Umständen abzustellen. Auch der Beschwerdeführer selbst legt denn auch seiner in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Berechnung des Invalideneinkommens eine entsprechend verbleibende Arbeitsfähigkeit von 40 % zugrunde. Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung, davon abzuweichen. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit: