Weitere Aktivitäten oder Kontakte mit anderen Personen finden offenbar kaum statt. Inwieweit die weiteren Kriterien (primärer Krankheitsgewinn; Scheitern der Behandlung) erfüllt sind, kann unter diesen Umständen – insbesondere mit Blick auf die ohnehin bereits bejahte genügende psychische Komorbidität mit der mittleren bis schweren depressiven Störung – schliesslich offen bleiben. Insgesamt ist der Schluss auf die fehlende Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik jedenfalls auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht begründet.