Allein der Umstand, dass die ältere Tochter noch beim Beschwerdeführer lebt – wobei sie sich im Übrigen um ihn kümmert –, vermag daran nichts zu ändern. Auf ein Integriertsein in das familiäre Umfeld kann allein damit nicht geschlossen werden, nachdem der Beschwerdeführer eine offenbar belastende Scheidung hinter sich hat und auch die jüngere Tochter seinen Angaben zufolge ausgezogen und den Kontakt zu ihm weitgehend abgebrochen hat. Der Tagesablauf wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nachvollziehbar so geschildert, dass er sich überwiegend zu Hause aufhält und fern sieht oder alleine spazieren geht. Weitere Aktivitäten oder Kontakte mit anderen Personen finden offenbar kaum statt.