Auch die weiteren Foerster-Kriterien sind aber zumindest teilweise als erfüllt zu betrachten. Als körperliche Begleiterkrankung fällt namentlich nicht nur die durchgemachte Kardiomyopathie ins Gewicht, sondern auch die seit Jahren unbestrittenermassen bestehenden Einschränkungen aufgrund der Schulter-, Knie- und Rückenproblematik. Die Beschwerden haben mittlerweile auch einen mehrjährigen und chronifizierten Krankheitsverlauf genommen. Auch ist durchaus von einem erheblichen sozialen Rückzug auszugehen. Allein der Umstand, dass die ältere Tochter noch beim Beschwerdeführer lebt – wobei sie sich im Übrigen um ihn kümmert –, vermag daran nichts zu ändern.