So oder anders ist die dargelegte Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts anwendbar. Eine psychische Komorbidität ist mit der chronifizierten und inzwischen verselbständigten mittel- bis schwergradigen depressiven Störung dabei sehr wohl gegeben. Dies allein genügt rechtsprechungsgemäss bereits, um auf eine fehlende Überwindbarkeit der Schmerzen schliessen zu können. Auch die weiteren Foerster-Kriterien sind aber zumindest teilweise als erfüllt zu betrachten.