Eine chronifizierte rezidivierende depressive Störung – wie vorliegend vorhanden – kann rechtsprechungsgemäss durchaus zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. oben E. 5.1.2). 5.3.2. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle vermögen auch die Ausführungen von Dr. C zur Frage der willentlichen Überwindbarkeit der Schmerzproblematik – auch aus sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel – zu überzeugen.