Bereits die behandelnde Psychiaterin Dr. I hatte denn auch eine schwere Chronifizierung mit ungünstiger Prognose festgestellt. Soweit die IV-Stelle in diesem Zusammenhang einzig darauf hinweist, dass eine mittelgradige depressive Episode rechtsprechungsgemäss nicht zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit führe und nicht als genügende psychische Komorbidität gelte, zielt dies daher ins Leere. Eine chronifizierte rezidivierende depressive Störung – wie vorliegend vorhanden – kann rechtsprechungsgemäss durchaus zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. oben E. 5.1.2).