Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erachtete die IV-Stelle daher in der angefochtenen Verfügung als nicht ausgewiesen. Dieser Ansicht kann unter den konkreten Umständen nicht beigepflichtet werden, wie sich aus Folgendem ergibt: 5.3.1. Auf die Beurteilung von Dr. C ist durchaus abzustellen. Dr. C hat seinen Bericht vom 11. Mai 2012 in Kenntnis der Aktenlage und nach einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben.