5.3. Entgegen der Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr. C stellte sich die IV-Sachbearbeitung in der Folge auf den Standpunkt, dass die vorliegenden Diagnosen einer Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage entsprächen, wobei vorliegend die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien (Protokolleintrag vom 3.5.2013). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erachtete die IV-Stelle daher in der angefochtenen Verfügung als nicht ausgewiesen.