Dabei wies er vorab darauf hin, dass die von ihm gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der mittlerweile gesammelten Erfahrung zu korrigieren sei. Der Versicherte leide unter einem depressiven Leiden, welches in einem gewissen Ausmass schwanke, zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Informationen seit etwa Juni 2011 etwas stärker als mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Unter Berücksichtigung gewisser Schwankungen im Verlauf sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) zu stellen. Dabei bestehe keine eigentliche Behandelbarkeit; es liege eine Chronifizierung vor.