Aktuell und bis auf weiteres bestehe aber eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die etwas mehr als mittelgradige chronifizierte Depression erfülle das Kriterium der psychischen Komorbidität. Auch eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege mit der Kardiomyopathie vor, welche zur Zusprache einer vorübergehend ganzen Rente geführt habe. Ebenfalls seien die Kriterien eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs und eines sozialen Rückzugs weitgehend erfüllt. Ein primärer Krankheitsgewinn liege zwar eher nicht vor.