5.2. Aus den Unterlagen ergibt sich zum psychischen Gesundheitszustand was folgt: 5.2.1. Bis zum Zeitpunkt der seinerzeit mit Verfügung vom 24. November 2005 bzw. mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 erfolgten Rentenverweigerung finden sich in den Unterlagen ärztlicherseits keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers.