Diese Annahmen lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres auch auf chronifizierte und nach fachärztlicher Feststellung therapeutisch nicht mehr zu beeinflussende depressive Störungen übertragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 10 436 vom 26.10.2012 E. 8b). Beim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen unklaren Beschwerdebildes sind schliesslich in erster Linie die (fach)ärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich.