(BGer-Urteile 8C_369/2011 vom 9.8.2011 E. 4.3.2 und 8C_958/2010 vom 25.2.2011 E. 6.2.2.2 mit Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (BGer-Urteil 9C_736/2011 vom 7.2.2012 E. 4.2.2.1). Diese Annahmen lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres auch auf chronifizierte und nach fachärztlicher Feststellung therapeutisch nicht mehr zu beeinflussende depressive Störungen übertragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 10 436 vom 26.10.2012 E. 8b).