5.1.2. Störungsbilder, bei denen eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar gestellt werden kann, wie zum Beispiel Depressionen, Schizophrenie, Zwangs-, Ess-, Angst- und Persönlichkeitsstörungen, zählen nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern (BGE 139 V 547 E. 7.1.4). Hinsichtlich leichter bis mittelgradiger depressiver Episoden geht das Bundesgericht zwar davon aus, dass diese in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinn eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden