grundlegend BGE 130 V 352). Es besteht eine Vermutung, dass eine solche Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGer-Urteil 8C_109/2008 vom 3.10.2008 E. 6.2). Bestimmte Umstände, die die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können aber den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand der so genannten "Foerster-Kriterien".