Allein aufgrund der somatisch begründbaren Schulter-, Knie-, Nacken- und Rückenbeschwerden ist demnach – wie bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbeurteilung – nach wie vor nicht davon auszugehen, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 4. Nicht streitig ist demgegenüber aber auch, dass der Beschwerdeführer im November 2010 – mithin nach der Begutachtung durch Dr. D – wegen einer Kardiomyopathie hospitalisiert werden musste und in diesem Zusammenhang eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit vorgelegen hat. Gestützt auf eine RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. med.