Wie erwähnt bringt auch der Beschwerdeführer selbst insoweit keine Einwände vor, sodass es damit sein Bewenden hat. Allein aufgrund der somatisch begründbaren Schulter-, Knie-, Nacken- und Rückenbeschwerden ist demnach – wie bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbeurteilung – nach wie vor nicht davon auszugehen, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.