Ausgeschlossen davon seien lediglich die Zeitpunkte während und jeweils bis zu zwölf Wochen nach den in den Jahren 2002 und 2003 erfolgten operativen Eingriffen an der rechten Schulter. Eine weitere Phase globaler Arbeitsunfähigkeit sei gemäss Aktenlage für den Zeitraum von April bis Juli 2004 anzunehmen, in welchem der Versicherte wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden cervical und lumbal chiropraktisch behandelt worden sei. Auch zum Zeitpunkt eines akuten Schmerzschubs, z.B. im Rahmen der Anbehandlung einer beginnenden Impingementsymptomatik links von Mai bis September 2008, sei zeitweise für einige Wochen rein aus therapeutischer Sicht eine globale Arbeitsunfähigkeit von 100 % vertretbar.