Dagegen attestierte er ihm seit jeher eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasster leichter körperlicher Tätigkeit in Wechselbelastung ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne kniegelenksbelastende Bewegungsmuster sowie unter Berücksichtigung der intermittierenden Wirbelsäulenproblematik. Ausgeschlossen davon seien lediglich die Zeitpunkte während und jeweils bis zu zwölf Wochen nach den in den Jahren 2002 und 2003 erfolgten operativen Eingriffen an der rechten Schulter.