In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister (richtig: Hausangestellter) in einem Hotel, welche eine regelmässig mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit dargestellt habe, erachtete Dr. D den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig. Dagegen attestierte er ihm seit jeher eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasster leichter körperlicher Tätigkeit in Wechselbelastung ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne kniegelenksbelastende Bewegungsmuster sowie unter Berücksichtigung der intermittierenden Wirbelsäulenproblematik.