IVV setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (E. 7.2). Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dabei wird insbesondere über den Beweiswert des psychiatrischen Abklärungsberichts des RAD-Arztes Dr. C bzw. die Frage nach der willentlichen Überwindbarkeit der Schmerzproblematik zu entscheiden sein.