{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). Die Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (E. 7.2). Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:03", "Checksum": "840ba7376d025475593a302302be46a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210\nRegeste:\nUnüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). Die Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (E. 7.2). Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge der Kardiomyopathie bis 4. Mai 2011 bestanden hat, hat die entsprechende Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente infolge der nun psychiatrisch bedingten Einschränkungen daher ab August 2011 zu erfolgen. 8. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2010 bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2011 auf eine halbe Invalidenrente hat. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und sie ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. |"}