{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). 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Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (zum Ganzen vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer will vorliegend den maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % angerechnet haben. Er verweist darauf, dass die rechte Schulter bleibend geschädigt sei und er daher den rechten Arm kaum mehr bewege. Auch an der linken Schulter bestehe ein Impingement. Damit sei die Belastbarkeit der Arme stark reduziert. Er sei zudem bereits über 50-jährig, sodass er kaum mehr eine Stelle finden werde, zumal er praktisch seit zehn Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen sei. Im Weiteren könne er nur noch Teilzeit (60 %) arbeiten. Weiter verweist er darauf, dass er infolge seiner reduzierten Belastbarkeit nur noch körperlich leichte Arbeiten ausüben könne. Lohnmindernd würden sich auch seine eingeschränkten Sprachkenntnisse auswirken. Auch seine psychische Erkrankung vermindere seine Verdienstmöglichkeiten, ebenso wie schliesslich der Aufenthaltsstatus. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen bezogen auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leichten Tätigkeiten, die nicht über Schulterhöhe ausgeübt werden sollen, nicht von einer faktischen Einarmigkeit die Rede sein kann. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich noch leichte Tätigkeiten verrichten kann, ist für sich allein im Übrigen aber noch kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (BGer-Urteil 8C_870/2011 vom 24.8.2012 E. 4.1 mit Hinweis). Auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird auch davon ausgegangen, dass dieser auch für ältere Arbeitnehmer grundsätzlich genügend Arbeitsmöglichkeiten bereithält. Aus Gründen des Lebensalters ist bei über 50-Jährigen jedenfalls rechtsprechungsgemäss in der Regel noch kein Abzug angebracht (BGer-Urteil 9C_386/2012 vom 18.9.2012 E. 5.2). Die bereits über 10-jährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist vorliegend zudem ohnehin nicht als invaliditätsbedingt zu berücksichtigen, hätte der Beschwerdeführer doch nach den Schulteroperationen in den Jahren 2002 und 2003 schon längst wieder zu 100 % in einer Verweistätigkeit arbeiten können. Zu beachten ist im Weiteren, dass die geltend gemachten eingeschränkten Sprachenkenntnisse und der Aufenthaltsstatus nebst der fehlenden Ausbildung der Grund dafür gewesen sein dürften, dass der Beschwerdeführer bereits ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte. Die Voraussetzungen des Parallelisierungsabzuges und des Leidensabzuges stehen aber insofern in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis, als dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6.2). Sprachkenntnisse, Aufenthaltsstatus und fehlende Ausbildung können daher vorliegend nicht noch einmal berücksichtigt werden. Immerhin wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit in der Regel vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (BGer-Urteil 8C_548/2010 vom 23.12.2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Gemäss der LSE 2004 Tabelle T6*, Anforderungsniveau 4, erzielten Männer in Teilzeittätigkeiten zwischen 25 % und 49 % im Vergleich zu voll erwerbstätigen Männern (>= 90 %) einen um rund 18 % reduzierten Verdienst. Aufgrund der lediglich noch in einem 40 %-Pensum möglichen Erwerbstätigkeit rechtfertigt sich daher vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn in diesem Umfang. Demgemäss ist das Invalideneinkommen auf Fr. 19'249.40 festzusetzen (40 % von Fr. 58'687.30 = 23'474.90; davon abzüglich 18 %). 7.3.5. Insgesamt ergibt sich bezogen auf das Jahr 2011 demnach bei einem Valideneinkommen von Fr. 43'542.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 19'249.40 ein Invaliditätsgrad von rund 56 %. Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 7.3.6. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu beachten, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist laut Satz 2 derselben Bestimmung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus (BGer-Urteile 8C_94/2013 vom 8.7.2013 E. 4.1 und 8C_670/2011 vom 10.2.2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Nachdem die vorangehende"}