{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). Die Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (E. 7.2). Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:03", "Checksum": "840ba7376d025475593a302302be46a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210\nRegeste:\nUnüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). Die Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (E. 7.2). Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelten Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 129 V 475 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer übt keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Das Invalideneinkommen ist daher anhand der Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen. Dabei ist auf die Tabelle TA1 für das Jahr 2010 abzustellen, wonach Männer im gesamten privaten Sektor in einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4'901.-- pro Monat bzw. Fr. 58'812.-- pro Jahr verdienen konnten. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex 2010 = 100,0; 2011 = 101,0) ergibt dies einen Betrag von Fr. 61'766.10. 7.3.3. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der tatsächlich erzielte Verdienst dann deutlich unterdurchschnittlich und Anlass zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Zu parallelisieren ist er indes nur insoweit, als die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 304 E. 6.1.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen sei stark unterdurchschnittlich gewesen. Er sei gelernter Schweisser und habe im Hotel B während mehr als 20 Jahren als Hausmeister gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er nach dieser langen Arbeitszeit eine Tätigkeit ausgeübt habe, bei der selbständig und qualifiziert habe vorgegangen werden müssen. Als Vergleichsbasis sei daher der LSE-Lohn für das Gastgewerbe im Anforderungsniveau 2, zumindest aber im Anforderungsniveau 3 heranzuziehen und die Vergleichseinkommen seien dementsprechend zu parallelisieren. Dieser Argumentation kann so nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben gegenüber dem RAD-Arzt Dr. D zufolge nach acht Jahren Primarschule in Serbien einen sechsmonatigen Grundkurs zum Schweisser absolviert, jedoch ohne entsprechende Prüfung. In den Jahren 1978 bis 1981 war er in einer Metallfabrik tätig und leistete ausserdem während 15 Monaten Militärdienst. Seit seiner Einreise in die Schweiz war er schliesslich beim Hotel B in Luzern angestellt. Entgegen seinen Ausführungen arbeitete er dabei aber nicht als Hausmeister, sondern gemäss Arbeitgeberbericht als Hausangestellter/Portier. Aus dem bei den Akten liegenden (undatierten) Arbeitszeugnis umfasste sein Hauptaufgabengebiet die tägliche Reinigung der Räumlichkeiten sowie den Unterhalt der Betriebseinrichtungen und kleinere anfallende Reparaturen im Haus. Darin kann keine qualifizierte Arbeit erblickt werden. Vielmehr handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, welche dem Anforderungsniveau 4 zuzuordnen ist. Im Bereich Gastgewerbe ergibt sich aus der LSE 2010 für solche Tätigkeiten ein monatliches Einkommen von Fr. 3'810.-- bzw. ein Jahreseinkommen Fr. 45'720.--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,3 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex 2010 = 100,0; 2011 = 100,0) ergibt dies ein branchenübliches Einkommen von Fr. 48'348.90. Das für das Jahr 2011 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 43'542.35 ist dementsprechend um rund 10 % tiefer als branchenüblich. Damit ist zwar in der Tat eine Parallelisierung vorzunehmen, jedoch lediglich im Umfang von 5 % (10 % abzüglich Erheblichkeitsgrenze von 5 %) und nicht in Höhe von 13 oder gar 23 %, wie vom Beschwerdeführer gefordert. Bei einem Parallelisierungsabzug von 5 % ergibt sich nach dem Gesagten ein Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 58'687.30 (Fr. 61'776.10 abzüglich 5 %). 7.3.4. Zu prüfen bleibt die Frage, ob bzw. inwieweit ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,"}