{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-210_2014-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10357", "Checksum": "bacb23c42c8f70be7828ab51c2f12369"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.12.2014 5V 13 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unüberwindbarkeit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei einem hinzutretenden chronifizierten, therapeutisch nicht mehr angehbaren und verselbständigten depressiven Leiden bejaht (E. 5). 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Einkommensvergleich (E. 7.3) mit Parallelisierung (E. 7.3.3) und Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn  wegen Teilzeitarbeit (E. 7.3.4). | Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV. | Invalidenversicherung\n\n Verlauf der Arbeitsfähigkeit: Seit dem Auftreten der Schulterproblematik mit dreimaliger Operation in den Jahren 2002 und 2003 ist dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Hausangestellter/Portier im Hotel B nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne kniegelenksbelastende Bewegungsmuster sowie unter Berücksichtigung der intermittierenden Wirbelsäulenproblematik wäre er jedoch gestützt auf die orthopädische Beurteilung von Dr. D bis November 2011 ohne wesentliche Unterbrechung zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Ab 18. November 2010 bis 4. Mai 2011 bestand dann infolge der Kardiomyopathie vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab Juni 2011 verbleibt schliesslich gemäss psychiatrischer Beurteilung von Dr. C auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. 7. Ausgehend von diesem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist im Folgenden der Invaliditätsgrad festzustellen. Rechtsprechungsgemäss sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (BGE 128 V 174). Dazu sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der strittigen Verfügung zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). 7.1. Dass bis zur gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers infolge der im Jahr 2010 aufgetretenen Kardiomyopathie noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorgelegen hat, da bis dahin noch von einer vollzeitigen Erwerbsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Damit muss es denn auch – insbesondere angesichts des ohnehin verhältnismässig tiefen Valideneinkommens (siehe dazu nachfolgende E. 7.3) – sein Bewenden haben. 7.2. Unbestritten und ohne Weiteres klar ist auch, dass aufgrund der ab November 2010 festgestellten vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kommt indessen Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, vorliegend nicht zur Anwendung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits ein Rentenanspruch bestand (BGer-Urteil 8C_690/2012 vom 4.3.2013 E. 3.2). Demgemäss hat der Beschwerdeführer vielmehr nach Art. 28 und 29 IVG bereits ab 1. November 2010 – und nicht erst ab 1. Februar 2011 – vorübergehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 7.3. Für die Zeit ab Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2011 ist schliesslich ein entsprechender detaillierter Einkommensvergleich durchzuführen. 7.3.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die oder der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_194/2008 vom 16.9.2008 E. 4.1). Als Valideneinkommen ist die IV-Stelle in den früheren Berechnungen von einem monatlichen Lohn von Fr. 4'100.-- ausgegangen, den der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Hotels B als Hausangestellter/Portier im Jahr 2004 erzielt hätte. Damit würde sich ein Jahreseinkommen von Fr. 49'200.-- (bezogen auf 2004) ergeben. Ein solcher Lohn wurde indessen gemäss den bei den Akten liegenden IK-Auszügen tatsächlich nie ausgerichtet. Wie sich aus den Lohnblättern ergibt, die dem seinerzeitigen Arbeitgeberbericht vom 23. August 2004 beigelegt waren, erhielt der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt in den Monaten Januar bis April 2003 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'358.35 (inkl. 13. Monatslohn). Dies entspricht einem Jahreslohn von Fr. 40'300.20. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 resultiert damit ein Valideneinkommen von Fr. 43'542.35 (Nominallohnindex Tabelle T1.93_I, Zeile 55 \"Gastgewerbe\": 2004 = 115,6; 2010 = 124,9; Tabelle T1.10, Zeile 55/56 \"Gastgewerbe und Beherbergung\": 2010 = 100,0; 2011 = 100,0). 7.3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll"}